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Wechsel des Umsatzsteuerschuldners bei Bauleistungen ·
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In der Rubrik "Sonderhinweise" werden in unregelmässigen Abständen Informationen zu unterschiedlichen Themen veröffentlicht. Diese zeichnen sich aus durch eine erhöhte Komplexität, eine langfristige und übergeordnete Bedeutung sowie einen besonders aktuellen Bezug zur Kanzlei.
Wechsel des Umsatzsteuerschuldners bei Bauleistungen
Am 1. April 2004 ist die Neuregelung zum Wechsel des Umsatzsteuerschuldners bei Bauleistungen in Kraft getreten, die zwingend ab 1. Juli 2004 anzuwenden ist. Hauptanwendungsfall dieser Regelung ist das Erbringen einer Bauleistungen durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer, der ebenfalls Bauleister ist. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer nicht mehr vom leistenden Unternehmer geschuldet, sondern der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. An den leistenden Unternehmer zahlt er nur noch den Nettobetrag.
Ich möchte Ihnen im Folgenden die wichtigsten Eckpunkte der Regelung erläutern und einige Anwendungshilfen zur Verfügung stellen.
Regelungen
1. Voraussetzungen
Die Neuregelung zur Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ist immer dann anzuwenden, wenn
- ein inländischer Unternehmer der Baubranche
- eine Bauleistung
- an einen Unternehmer, der selber Bauleistungen ausführt, erbringt.
Dies gilt sowohl für Bauleistungen im Unternehmens- als auch Privatbereich des Leistungsempfängers (Auftraggeber).
2. Begriff der Bauleistung
Bauleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
Werklieferungen und sonstige Leistungen, die zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit der Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.
Der Begriff des Bauwerks umfasst dabei nicht Gebäude, sondern auch Tiefbauarbeiten oder Anlagen, die irgendwie mit dem Erdboden verbunden sind und auf dem Erdboden ruhende, aus Bauteilen oder Baustoffen hergestellte Anlagen.
Folgende Tätigkeiten stellen auch Bauleistungen dar:
- Erstellung von Brücken, Straßen oder Tunnels
- Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen und sonstigen Einrichtungsgegenständen, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen
- Durchführung von Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks
- Dachbegrünung eines Bauwerks
- Hausanschlussarbeiten
- künstlerische Arbeiten, die sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken
- Reinigungsarbeiten, bei denen die zu reinigende Oberfläche verändert wird, z.B. durch abschleifen oder bearbeiten mit einem Sandstrahler.
Keine Bauleistungen stellen Planungs- und Überwachungsleistungen, z.B. von Statikern, Architekten oder Bauingenieuren sowie reine Leistungen zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben. Außerdem fallen folgende Umsätze nicht unter den Begriff Bauleistungen:
- reine Materiallieferungen, inklusive der Anlieferung von Beton, Wasser und Energie
- Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten, das Aufstellen von Containern und Messeständen sowie Gerüstbau
- Entsorgung von Baumaterialien
- Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege mit Ausnahme von Dachbegrünungen
- bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen
- Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt.
Bei Materiallieferungen oder der Zurverfügungstellung von Baugeräten ist jedoch zu beachten, dass diese Umsätze dann unter die Neuregelung fallen, wenn zugleich Bedienungspersonal zur Verfügung gestellt wird, dass Bauleistungen mit diesen Maschinen ausführt.
Werden innerhalb eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, ist die Neuregelung dann anzuwenden, wenn die Bauleistung im Vordergrund steht, und damit als Hauptleistung anzusehen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die Bauleistung Hauptbestandteil des Vertrages ist. Sind mehrere Hauptleistungen Gegenstand eines Vertrages, ist die Anwendung der Neuregelung für jede dieser Leistungen gesondert zu beurteilen, d.h. sie kann zum Teil anzuwenden sein und zum Teil nicht.
3. Erbringung der Bauleistungen an einen anderen Bauunternehmer
Die Neuregelung ist nur dann anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleister ist. Das ist immer dann der Fall, wenn
- im vorangegangen Kalenderjahr 10% oder mehr seiner steuerbaren Umsätze Bauleistungen waren oder
- wenn er eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Unbedenklichkeitsbescheinigung) vorlegt.
Die Auskunft, ob die Bauleistungen 10% oder mehr der steuerbaren Umsätze betragen, kann nur vom Leistungsempfänger selbst erbracht werden. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte auf die Aushändigung der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG gedrängt werden.
Die Neuregelung nach § 13b UStG gilt sowohl für Bauleistungen im Unternehmens- als auch Privatbereich des Leistungsempfängers. Lässt sich z.B. ein Dachdecker (Bauleister) neue Fenster in sein Privathaus einbauen, so ist die Neuregelung anwendbar, d.h. der Fenstereinbauende Unternehmer darf in seiner Rechnung für das Privathaus des Dachdeckers keine Umsatzsteuer ausweisen.
Besondere Sorgfalt bei der Prüfung der Voraussetzung ist in den Fällen geboten, in denen eine Bauleistung z.B. am Privathaus des Kunden, der auch Bauleister ist, erbracht werden, das Haus sich aber im Eigentum der Eltern, Kinder oder des Ehegatten oder einer Grundstücksgemeinschaft befin-det. In diesen Fällen ist die Neuregelung nach § 13b UStG nur dann anzuwenden, wenn der Hauseigentümer selbst auch Bauleister ist.
Werden Bauleistungen gegenüber einem Kunden erbracht, der in ein Organschaftsverhältnis eingegliedert ist, ist jede Gesellschaft separat auf ihre Bauleister-Eigenschaft zu untersuchen, es findet keine einheitliche Betrachtung des gesamten Organkreises statt.
In Zweifelsfällen empfiehlt es sich zur Absicherung eine Regelung in den Auftrag aufzunehmen, in der der Leistungsempfänger erklärt, ob er Bauleister ist oder sich eine entsprechende Bestätigung des Auftraggebers aushändigen zu lassen (Anlage 1).
Ist der Auftraggeber im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als Bauleister anzusehen, beginnt aber später im Jahr Bauleistungen zu erbringen, ist die Neuregelung im laufenden Jahr noch nicht anzuwenden, d.h. die Rechnungen sind mit Umsatzsteuer auszustellen.
Weiterhin ist die Neuregelung auch dann nicht anzuwenden, wenn der Bauträger ausschließlich Umsätze erbringt, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Dies ist vor allem bei der Lieferung schlüsselfertiger Häuser inklusive des dazugehörenden Grundstücks der Fall.
4. Rechtsfolgen
Wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen, d.h. ein Bauleister erbringt eine Bauleistung an einen anderen Bauleister, erfüllt sind, darf in der Rechnung gegenüber dem Kunden keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Der Kunde muss die Umsatzsteuer in Höhe von zur Zeit 16% selbst berechnen und im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann der Betrag als Vorsteuer abgezogen werden, sofern keine Vorsteuerabzugsbeschränkung gegeben ist (z.B. Verwendung für einen steuerfreien Umsatz). Der Kunde zahlt nur den Nettobetrag an den leistenden Unternehmer.
Auf der Rechnung ist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen, ein fehlender Hinweis entbindet jedoch nicht von der Einbehaltungs- und Abführungspflicht. Eine Musterrechnung finden Sie als Anlage 3 zu diesem Schreiben.
5. Zeitpunkt der Steuerentrichtung
Der Leistungsempfänger hat die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonates zu entrichten. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechnung vorliegt, muss die Umsatzsteuerschuld geschätzt werden, z.B. anhand eines Angebots.
Bei Anzahlungen entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist.
6. Leistungserbringung an öffentliche Unternehmen
Die Neuregelung ist nicht anzuwenden, d.h. es ist eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis auszustellen, wenn Bauleistungen für den hoheitlichen Bereich öffentlicher Körperschaften erbracht werden. Werden Bauleistungen an Betriebe gewerblicher Art erbracht, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b UStG gegeben, wenn dieser Betrieb gewerblicher Art als Bauleister anzusehen ist. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Anwendung der Regelung in Bezug auf öffentliche Unternehmen stark diskutiert wird und letztlich noch nicht eindeutig geklärt ist. In derartigen Fällen empfiehlt sich ebenfalls, eine entsprechende Regelung über die Steuerschuldnerschaft in den Auftrag aufzunehmen bzw. eine Bestätigung laut Anlage 1 anzufordern.
7. Checkliste
Aus Sicht des Leistenden (Auftragsnehmer) sind folgende Punkte zu beachten:
- Bauunternehmer müssen prüfen, ob der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der ebenfalls Bauleistungen ausführt
- in diesem Fall darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden und in der Rechnung ist ein Hinweis auf § 13b UStG aufzunehmen
- es ist unerheblich, ob die Leistung an den Bauunternehmer für dessen Unternehmen oder Privatbereich erbracht wird
- Erbringen einer Bauleistung gegenüber
- einem Privatmann: Neuregelung nicht anzuwenden -> Rechnung mit Umsatzsteuer
- einem Unternehmer ohne Bauleistungen: Neuregelung nicht anzuwenden -> Rechnung mit Umsatzsteuer
- einem Unternehmen mit nachhaltigen Bauleistungen: Anwendung der Neuregelung des § 13b UStG -> Rechnung ohne Umsatzsteuer
Aus Sicht des Leistungsempfänger (Auftraggeber) ist zu beachten:
- sofern der Auftraggeber selbst Bauleistungen ausführt, schuldet er für alle empfangenen Bauleistungen die Umsatzsteuer und zwar unabhängig davon, ob ihm Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht (ein Musterschreiben zur Mitteilung der Bauleistereigenschaft finden Sie als Anlage 2 zu diesem Schreiben)
- die Umsatzsteuer wird auch dann geschuldet, wenn die Leistung für den Privatbereich erbracht wird.
Anwendungshilfen
Muster: Auftragnehmerschreiben an Auftraggeber
Muster: Auftraggeberschreiben an Auftragnehmer
Muster: Musterrechnung
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